Zu Händen Seiner Eminenz Kardinal Pietro Parolin Staatssekretär Seiner Heiligkeit und zur Kenntnisnahme: Seiner Eminenz Kardinal Kevin Joseph Farrell Kämmerling der Heiligen Römischen Kirche; Seiner Eminenz Kardinal Víctor Manuel Fernández Präfekt des Dikasteriums für die Glaubenslehre; Seiner Exzellenz Mgr. Anthony Randazzo Präfekt des Dikasteriums für die Gesetzestexte
Eminenzen und Exzellenzen,
wir unterzeichnenden getauften Gläubigen halten es für notwendig, Ihrer Aufmerksamkeit einige kanonische Fragen von nicht weiter aufzuschiebendem Charakter zu unterbreiten, die uns gegenwärtig nicht erlauben, die sichere Legitimität von Papst Leo XIV. als Oberstes Haupt der römisch-katholischen Kirche anzuerkennen.
Diese Bedenken betreffen offensichtliche Abweichungen von der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis, auch in Bezug auf die Bestimmungen der Can. 76–77 derselben, wo spezifiziert wird, daß die Nichtigkeit der Wahl im Falle von Verstößen gegen die vorgesehenen Normen keiner kirchlichen Erklärung bedarf.
Die untersuchten Verstöße betreffen:
1. die Frage des fehlenden Verzichts auf das munus petrinum durch Papst Benedikt XVI., im Zusammenhang mit Can. 332 §2;
2. die nicht erfolgte Erklärung des Sedisvakanz wegen des Todes des letzten legitimen Papstes, Benedikt XVI.;
3. die Teilnahme am Konklave 2025 durch eine erhebliche Zahl von Kardinälen (108), deren Ernennungsgültigkeit durch den unregelmäßigen Verzicht von Papst Benedikt XVI. beeinträchtigt ist;
4. die Überschreitung der höchstens 120 Wähler vorgesehenen Obergrenze;
5. Umstände, die nicht offiziell dementiert wurden und sich auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Geheimhaltung und Regelmäßigkeit der Konklaveoperationen beziehen (ein Kardinal mit Telefon nach extra omnes ertappt und ein anderer Wähler, der vor der offiziellen Schließung der Versammlung verließ).
Es wird auch festgestellt, daß seit 2023 mehrere Anträge auf Klärung an den Heiligen Stuhl eingereicht wurden, auch durch Petitionen unterzeichnet von über 20.000 Gläubigen und durch kanonisch-doktrinäre Beiträge an die Staatssekretärin, ohne daß bislang eine offizielle Antwort eingegangen ist.
Im Lichte von Can. 212 §3, der den Gläubigen das Recht und die Pflicht anerkennt, den heiligen Hirten ihre Gedanken zum Wohle der Kirche zu äußern, wird darauf hingewiesen, daß die andauernde Unsicherheit über die Gültigkeit der geprüften Akte auch erhebliche Auswirkungen auf die bürgerliche Rechtsordnung hat.
Insbesondere wird auf den Vertragsnormrahmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik verwiesen, ursprünglich durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 festgelegt und später Gegenstand bilateraler Überprüfung der Konkordatsbestimmungen durch das Villa-Madama-Abkommen vom 18. Februar 1984, das durch Gesetz vom 25. März 1985, Nr. 121 in die italienische Rechtsordnung aufgenommen wurde.
Diese Regelung ist unter den Grundsätzen der Bilateralität und Zusammenarbeit relevant für die Anerkennung der zivilrechtlichen Auswirkungen von Akten kirchlicher Herkunft und führt daher zur Notwendigkeit der Gewißheit ihrer kanonischen Gültigkeit.
Gleichfalls wird die Aufmerksamkeit auf Bestimmungen des Kanonischen Rechts gelenkt, die Sanktionen für Usurpation kirchlicher Ämter vorsehen.
Sollten sich die oben dargestellten Bedenken als begründet erweisen, würde der Hochehrwürdige Pater Robert Francis Prevost OSA den im Kanonischen Recht vorgesehenen Sanktionen unterliegen, da er unrechtmäßig: zum Bischof geweiht, zum Kardinal kreiert und zum Päpstlichen Stuhl unter dem Namen Leo XIV. gewählt wurde.
Angesichts all dessen wird verlangt, daß die zuständigen kirchlichen Behörden ohne weiteres Zögern eine formale Klärung zur kanonischen Legitimität von Papst Leo XIV. durch eine offizielle Stellungnahme mit Begründung und basierend auf angemessenen kanonischen und dokumentalen Grundlagen erteilen.
Andernfalls müssen wir die italienische Rechtsordnung kraft der genannten Lateranverträge anrufen, sowie die Botschaften der Länder unterrichten, die mit dem Staat Vatikanstadt ein Konkordat haben.
Angesichts des Vorgenannten präsentieren wir die folgende kanonische Studie:
GEGENSTÄNDLICH IM FAKT UND IM RECHT
daß die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis lex specialis darstellt, die der Wahl des Römischen Pontifex regelt, ad normam iuris;
daß gemäß Can. 332 §1 CIC die Erlangung des munus petrinum an validitatem die legitime Wahl und deren Annahme gebunden ist;
daß die cann. 124–125 CIC die wesentlichen Gültigkeitsvoraussetzungen von Rechtsakten sanktionieren, deren Fehlen Nichtigkeit oder Ungültigkeit mit sich bringt;
daß im Jahr 2025 ein Konklave stattgefunden hat, aus dem die aktuelle Inhaberschaft des päpstlichen Amtes hervorgegangen ist;
daß öffentlich gemachte Meldungen, Beobachtungen und Auslegungskritiken bezüglich der substanziellen und verfahrensmäßigen Regelmäßigkeit dieses Konklaves hervorgebracht wurden;
daß unter solchen Meldungen auch die Aussagen des Dr. Angelo Giorgianni Bedeutung haben, auf die nicht als Beweis, sondern als notitia criminis oder jedenfalls notitia iuris hingewiesen wird, die geeignet ist, die zuständige Behörde zur Ausübung ihrer Überprüfungskompetenz zu bewegen;
FESTGESTELLT IM RECHT daß die Gewißheit über die Inhaberschaft des päpstlichen Amtes ein primäres Rechtsgut der kanonischen Rechtsordnung darstellt, insofern es der Grundlage der sichtbaren kirchlichen Gemeinschaft entspricht;
daß Can. 212 §3 CIC den Gläubigen das Recht und die Pflicht anerkennt, die Hirten bezüglich Fragen, die das Wohl der Kirche betreffen, zu unterrichten;
daß Kontroversen bezüglich kirchlicher Ämter in die Zuständigkeit der kirchlichen Behörde fallen (cann. 1400 ss. CIC);
daß der Fortbestand eines objektiven Zweifels (dubium positivum et prudens) bezüglich der Wahlgültigkeit die Rechtssicherheit und die geordnete Ausübung kirchlicher Gewalt beeinträchtigt;
IM RECHT – STRAFRECHTLICHE UND SANKTIONÄRE ASPEKTE daß das Buch VI des Kodex des Kanonischen Rechtes, wie reformiert durch die Apostolische Konstitution Pascite Gregem Dei (2021), ein verstärktes Sanktionssystem zum Schutz der kirchlichen Ordnung vorsieht; daß gemäß cann. 1378 ff. CIC sowie weiterer anwendbarer Strafbestimmungen die rechtswidrige Ausübung einer kirchlichen Funktion eine sanktionierbare kanonische Rechtsverletzung darstellt;
daß, sollte sich, quod Deus avertat, die rechtswidrige Ausübung des munus petrinum konfigurieren, es sich um einen Sachverhalt außergewöhnlicher Schwere handelte, der auf die Spitze selbst der kirchlichen Rechtsordnung einwirkt;
daß in einem solchen Fall der mögliche Urheber der Usurpation des obersten kirchlichen Amtes den schwersten disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen unterläge, die das Kanonische Recht gemäß Bewertung durch die zuständige Behörde vorsieht;
daß gerade die potenzielle Schwere dieses Sachverhalts auf der rechtlichen Ebene eine sichere, formale und endgültige Überprüfung gebietet;
ALLES VORSTEHENDE EINGEWOGEN GEBIETEN UND WIDERSPRECHEN DIE UNTERZEICHNER FORMALITER den zuständigen kirchlichen Behörden:
1. ex officio ein vollständiges und dokumentiertes kanonisches Überprüfungsverfahren bezüglich der Umstände des Konklaves 2025 einzuleiten;
2. in facto et in iure zu überprüfen, daß die Wahloperationen vollständig den Vorschriften der Universi Dominici Gregis entsprechen;
3. eine offizielle, öffentliche, begründete und rechtlich bindende Stellungnahme zur Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl abzugeben;
VON DEN SCHWEREN FOLGEN IM FALLE EINES FORTBESTEHENDEN ZWEIFELS Die Unterzeichner vertreten die Ansicht, daß der Fortbestand eines objektiven und ungelösten Zweifels (dubium grave, positivum et prudens) rechtlich und pastoral relevante Auswirkungen hat.
Insbesondere könnten heilige Priester im Forum internum sich nicht verpflichtet betrachten, zur expliziten hierarchischen Gemeinschaft bei liturgischen Handlungen verpflichtet zu sein;
es könnte die Suspendierung oder Änderung der Erwähnung des Römischen Pontifex im Kanon der Messe erfolgen;
die Gläubigen könnten sich der Teilnahme an Feierlichkeiten enthalten, die als kanonisch zweifelhaft gelten, mit Folgen der Verletzung der sichtbaren kirchlichen Gemeinschaft, Desartikulation der sakramentalen Einheit und Gefährdung der Rechtsordnung der Kirche.
Diese Situation stellt einen schwerwiegenden und gegenwärtigen Schaden für den gesamten kirchlichen Leib dar und kann nicht subjektiven Bewertungen überlassen werden.
SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Unterzeichner handeln ad normam iuris: ad tutelam veritatis; ad certitudinem iuris restaurandam; ad unitatem Ecclesiae tuendam; und BITTEN UND DRINGEN FORMALITER, daß die zuständige Behörde:
sich endgültig zur Gültigkeit der Wahl äußert;
jeden Zustand rechtlicher Unsicherheit beseitigt;
die vollständige Gewißheit über die Inhaberschaft des munus petrinum gewährleistet;
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Die folgenden Unterzeichner
Andrea Cionci
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