Das Recht, Schlüssel zur Rückeroberung der Kirche

Die Normen des kanonischen Rechts, die jeden Aspekt des kirchlichen Lebens regeln, sind somit das bevorzugte Instrument, um die rechtmäßige petrinische Nachfolge wiederherzustellen und die Nichtigkeit von Bergoglio und Prevost (sowie all ihrer Handlungen in Äußerungen und Ernennungen) auf dem Stuhl Petri offiziell zu erklären.

Aufgrund dessen hat der römische Journalist und Essayist Andrea Cionci, Verfasser der systematischsten Untersuchung über die Abdankung von Benedikt XVI., kürzlich zusammen mit seinen Beratern einen Kollektiveinspruch entwickelt, der auch als formale Antragsstellung zur kanonischen Überprüfung der Wahl Leo XIV. gilt. Die Studie wurde auch als Petition an Gläubige und Bürger angeboten und richtet sich an die zuständigen Behörden, nämlich den Staatssekretär Kardinal Pietro Parolin, den Kamelengo Kardinal Kevin Joseph Farrell und den Präfekten des Dikasteriums für die Glaubenslehre, Kardinal Vìctor Manuel Fernàndez, und den Präfekten des Dikasteriums für die Gesetzestexte, Msgr. Anthony Randazzo. Die Petition, die zum Zeitpunkt des Schreibens von knapp 3.000 Gläubigen unterzeichnet wurde, ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.petizioni.com/diffida_collettiva_e_istanza_formale_di_accertamento_canonico_su_elezione_leone_xiv, wo sich auch die entsprechende kanonische Studie befindet.

Das Kernstück der Untersuchung liegt darin, Leo XIV. als einen auf nicht kanonisch ordentliche Weise gewählten Papst zu betrachten: Konkret zielt die erste aufgeworfene Frage auf das Fehlen eines Verzichts auf das munus petrinum seitens Benedikt XVI. ab, wie gemäß can. 332 § 2 erforderlich ist, und die darauffolgende Nichtfeststellung der Sedisvakanztum aufgrund des Todes des letzten rechtmäßigen Pontifex, nämlich desselben Ratzinger. Ein weiteres äußerst problematisches Thema ist die Teilnahme von nicht weniger als 108 Kardinälen, deren Gültigkeit durch den mangelhaften Verzicht von Benedikt XVI. entscheidend beeinträchtigt wird, am Konklave von 2025: Die letzte päpstliche Wahl war zudem durch die Überschreitung der Höchstgrenze von 120 wahlberechtigten Purpurträgern gekennzeichnet, wie in Art. 33 der geltenden Regelungen vorgesehen.

Darüber hinaus wurden Einwände gegen die Verstöße gegen die Normen über Geheimhaltung und Ordnungsmäßigkeit der Konklaveverfahren erhoben: Konkret haben die Vatikansicherheitsgeräte festgestellt, dass auch nach der extra omnes ein betagter Kardinal aus dem Kollegium der Wähler ein eingeschaltetes Mobiltelefon in seinen Taschen trug und sein Ordensbruder die Sixtinische Kapelle vor dem offiziellen Abschluss der päpstlichen Wahl verließ.

Die Studie hat auch hervorgehoben, dass seit 2023 mehrere Anfragen um Klärung bei dem Heiligen Stuhl eingereicht wurden, über das, was seit 2013 vorgefallen ist, auch durch Petitionen, die von über 20.000 Gläubigen unterzeichnet wurden, und durch kanonisch-doktrinelle Beiträge, die an das Staatssekretariat gerichtet wurden, ohne dass jedoch bis heute irgendeine offizielle Antwort vorliegt.

Im Lichte des can. 212 §3, das den Gläubigen das Recht und die Pflicht anerkennt, den heiligen Hirten ihre Gedanken zum Wohl der Kirche zu manifestieren, wird deutlich gemacht, dass die anhaltende Unsicherheit über die Gültigkeit der fraglichen Handlungen auch erhebliche Auswirkungen in der zivilen Ordnung hat.

Insbesondere wurde auf das vertragliche Regelwerk zwischen Heiligem Stuhl und Italienischer Republik hingewiesen, das ursprünglich durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 festgelegt wurde, später Gegenstand einer bilateralen Überprüfung der Konkordatsregelung durch das Abkommen von Villa Madama vom 18. Februar 1984 war, das in die italienische Rechtsordnung durch Gesetz vom 25. März 1985, Nr. 121, umgesetzt wurde.

Diese Regelung hatte im Bereich der Grundsätze der Bilateralität und Zusammenarbeit Relevanz für die Anerkennung der zivilrechtlichen Auswirkungen von Handlungen kirchlichen Ursprungs, mit der entsprechenden Notwendigkeit von Gewissheit über deren kanonische Gültigkeit.

Ebenso wurde die Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des kanonischen Rechts gelenkt, die Sanktionen für die Usurpation eines kirchlichen Amtes vorsehen.

In dieser Perspektive würden, sollten sich die oben dargestellten Kritikpunkte als begründet erweisen, der Hochwürdigste Pater Robert Francis Prevost O.S.A. den vom kanonischen Rechtssystem vorgesehenen Sanktionen unterliegen, da er sich illegitim: zum Bischof konsekrieren ließ, zum Kardinal kreiert wurde und zum Stuhl des Petrus mit dem Namen Leo XIV. gewählt wurde.

Angesichts all dessen wurde angefordert, dass die zuständigen kirchlichen Behörden ohne weiteren Aufschub eine formale Klärung über die kanonische Legitimität von Papst Leo XIV. vornehmen, durch eine offizielle Erklärung, in begründeter Form und basierend auf angemessenen kanonischen und dokumentarischen Überprüfungen.

Andernfalls wird es notwendig sein, die italienische Rechtsordnung aufgrund der erwähnten Lateranverträge zur Eile zu bewegen, sowie die Botschaften der Staaten, die mit dem Staat Vatikanstadt Konkordatsverträge geschlossen haben, zu unterrichten.

Davide De Vincentiis