Das Recht als Schlüssel zur Wiedereroberung der Kirche
Die Normen des Kanonischen Rechts, die jeden Aspekt des kirchlichen Lebens regeln, bilden somit das bevorzugte Instrument zur Wiederherstellung der legitimen Petrinnachfolge und zur offiziellen Erklärung der Nichtigkeit von Bergoglio und Prevost (und allem, was sie in Verlautbarungen und Ernennungen getan haben) auf dem Petrusstuhl.
Aufgrund dessen hat der römische Journalist und Sachbuchautor Andrea Cionci, Verfasser der umfassendsten Untersuchung zum Rücktritt Benedikts XVI., kürzlich zusammen mit seinen Beratern eine kollektive Mahnung entwickelt, die zugleich als formales Ersuchen um kanonische Überprüfung der Wahl Leos XIV. gültig ist. Die Untersuchung wurde ferner als Petition an Gläubige und Bürger angeboten und ist an die zuständigen Behörden adressiert – in den Personen des Staatssekretärs, Kardinal Pietro Parolin, des Kämmerers, Kardinal Kevin Joseph Farrell, und des Präfekten des Dikasteriums für die Glaubenslehre, Kardinal Víctor Manuel Fernández und des Präfekten des Dikasteriums für die Gesetzestexte, Mons. Anthony Randazzo. Die Petition, die zum Zeitpunkt des Schreibens von knapp 3.000 Gläubigen unterzeichnet wurde, ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.petizioni.com/diffida_collettiva_e_istanza_formale_di_accertamento_canonico_su_elezione_leone_xiv, wo sich auch die entsprechende kanonische Untersuchung finden wird.
Der Kern der Untersuchung liegt darin, Leo XIV. als einen nicht kanonisch ordnungsgemäß gewählten Papst zu betrachten: Konkret betrifft die erste aufgeworfene Frage die unterbliebene Verzichtserklärung auf das munus petrinum durch Benedikt XVI., wie es durch can. 332 § 2 gefordert wird, und die darauffolgende nicht erfolgte Erklärung der Sedisvakanz beim Tod des letzten legitimen Pontifex, nämlich Ratzinger selbst. Ein weiteres äußerst problematisches Thema ist die Teilnahme von nicht weniger als 108 Kardinälen, deren Gültigkeit durch die nicht ordnungsgemäße Verzichtserklärung Benedikts XVI. entscheidend beeinträchtigt wird, am Konklave von 2025: Die letzte Papstwahl war überdies durch die Überschreitung der maximalen Obergrenze von 120 wahlberechtigten Purpurträgern gekennzeichnet, wie in Art. 33 der geltenden Bestimmungen vorgesehen.
Darüber hinaus wurden Einwände bezüglich der Verstöße gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und Ordnungsmäßigkeit der Konklavevorgänge erhoben: Konkret haben die vatikanischen Sicherheitsvorrichtungen festgestellt, dass auch nach dem extra omnes ein betagter wahlberechtigter Kardinal in seinen Taschen ein eingeschaltetes Mobiltelefon trug und sein Mitbruder die Sixtinische Kapelle vor der offiziellen Schließung der Papstwahl verließ.
Die Untersuchung hat zudem hervorgehoben, dass seit 2023 der Heiligen Stuhl mehrere Anträge auf Klärung dessen eingereicht hat, was seit 2013 geschehen ist, auch durch Petitionen mit über 20.000 Unterzeichnern und durch kanonisch-doktrinelle Beiträge an die Staatssekretärie, ohne dass jedoch bis heute eine offizielle Antwort erfolgt wäre.
Im Licht des can. 212 §3, der den Gläubigen das Recht und die Pflicht anerkennt, den heiligen Hirten ihre Gedanken zum Wohl der Kirche zu offenbaren, wird hervorgehoben, dass die andauernde Unsicherheit über die Gültigkeit der fraglichen Handlungen auch erhebliche Auswirkungen in der bürgerlichen Ordnung hat.
Insbesondere wurde der Rahmen der Übereinkunftsbestimmungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik hervorgehoben, ursprünglich durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 festgelegt, später durch bilaterale Überprüfung der Konkordatsbestimmungen mittels des Abkommens von Villa Madama vom 18. Februar 1984, das im italienischen Rechtssystem durch Gesetz vom 25. März 1985, Nr. 121 ausführbar gemacht wurde.
Diese Struktur hat im Rahmen der Grundsätze der Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit Bedeutung für die Anerkennung der zivilrechtlichen Auswirkungen von Handlungen kirchlichen Ursprungs, mit daraus folgender Notwendigkeit von Gewissheit über deren kanonische Gültigkeit.
Ebenso wurde die Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Kanonischen Rechts gelenkt, die Sanktionen für Usurpation eines kirchlichen Amtes vorsehen.
In dieser Perspektive würde, sollten sich die oben dargestellten Kritikpunkte als begründet erweisen, der Hochwürdigste Vater Robert Francis Prevost O.S.A. den in der kanonischen Ordnung vorgesehenen Sanktionen unterliegen, insofern er widerrechtlich: zum Bischof geweiht, zum Kardinal ernannt und auf den päpstlichen Stuhl mit dem Namen Leo XIV. gewählt wurde.
Angesichts all dessen wurde gefordert, dass die zuständigen kirchlichen Behörden ohne weiteres Zögern eine formale Klärung über die kanonische Legitimitäts von Papst Leo XIV. vornehmen, durch eine offizielle Verlautbarung, in begründeter Form ausgedrückt und auf angemessene kanonische und dokumentarische Überprüfungen gestützt.
Im Falle der Unterbleibung wird es erforderlich sein, die italienische Rechtsordnung aufgrund der erwähnten Lateranverträge in Anspruch zu nehmen, sowie die Botschaften der mit dem Staat der Vatikanstadt konkordatär verbundenen Länder zu unterrichten.
Davide De Vincentiis