Papst Leon XIV, während der Audienz, die er dem Staatssekretärskardinal am 25. März 2026 gewährte, und in Betrachtung, dass sich Papst Franziskus bereits in diesem Sinne geäußert hatte, hat dem Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens die Befugnis erteilt, den zuständigen Diözesanbischof zu ermächtigen, den in can. 699 § 2 des Codex des kanonischen Rechts vorgesehenen Absetzungsbeschluss zu erlassen, falls der zu Entlassende der Klosteroberer ist.
Der Heilige Vater hat außerdem angeordnet, dass das vorliegende Reskript zunächst in L’Osservatore Romano und sodann in der offiziellen Sammlung Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird, mit sofortiger Wirkung.
Um zu verstehen, worum es geht, ist es notwendig, daran zu erinnern, dass der Can. 699 - § 2. festlegt, dass ‚in den autonomen Klöstern, von denen in can. 615 die Rede ist, es dem Oberen mit Zustimmung seines Rates obliegt, die Absetzung zu verhängen.‘ Dieser Kanon selbst war Gegenstand einer großen Reform durch Papst Franziskus am 11. Februar 2022 durch das motu proprio Competentias quasdam decernere, einen apostolischen Brief, durch den bestimmte Normen des Codex des kanonischen Rechts und des Codex der Kanones der Orientalischen Kirchen geändert wurden. In Artikel 7 Competentias quasdam decernere wurden Änderungen bezüglich des Absetzungsbeschlusses von Ordensprofessen in Klöstern eigenen Rechts vorgeschlagen. Das vorliegende Reskript präzisiert daher den Fall, in dem der zu Entlassende der Klosteroberer ist. In diesem Fall fällt die Erlassung des Absetzungsbeschlusses dem zuständigen Diözesanbischof zu.
Janvier Yameogo – Radio Vatikan